KFZ-Abgasskandal

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Häufig gestellte Fragen

 

Der Kfz-Abgasskandal kann für die Geschädigten weitreichende Folgen haben.

Zwar lässt sich noch nicht abschließend bewerten, welche Risiken tatsächlich drohen, aber mit folgenden Risiken müssen die Geschädigten womöglich rechnen:

  1. Das eigene Fahrzeug verliert an Wert!
  2. Das eigene Fahrzeug kann mit einem Betriebs- oder Fahrverbot für gewisse Zonen belegt werden!
  3. Das eigene Fahrzeug kann im schlimmsten Falle stillgelegt werden!
  4. Technische Risiken: derzeit ist überhaupt nicht abschätzbar, welche Folgeschäden der Kfz-Abgasskandal für das eigene Fahrzeug haben kann.
  5. Software-Update: derzeit ist auch nicht abschließend geklärt, ob ein Software-Update das Probem löst. Nach derzeitigem Stand muss sich ein Geschädigter nicht auf ein Software-Update verweisen lassen.

Nein!

Das Bundesverwaltungsgericht hat (lediglich) entschieden, dass Dieselfahrverbote dem Grunde nach zulässig sind. Es obliegt nun aber jeder Kommune selber, ob es Fahrverbote für betroffene Dieselfahrzeuge verhängt. Aufgrund der Schadstoffbelastung in vielen deutschen Städten ist jedoch schon sehr bald mit Fahrverboten zu rechnen.

 

Für welche Fahrzeuge die jeweiligen Kommunen Fahrverbote erlassen können bzw. wollen, hängt von den jeweiligen Luftreinhalteplänen der Kommunen ab. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welches sich exemplarisch auf den Luftreinhalteplan der Stadt Stuttgart bezog, dürfen Diesel-Fahrzeuge der Schadstoffklasse EU 5 und darunter aus den Innenstädten ausgesperrt werden. Ob das zukünftig auch für Diesel-Fahrzeuge der Schadstoffklasse EU 6 gelten wird, ist derzeit noch unklar. Sollte sich die Luft in den Innenstädten nicht wesentlich verbessern, droht jedoch auch diesen Fahrzeugen eine Aussperrung.

Welche Schadstoffklasse Ihr Fahrzeug hat, erkennen Sie in Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld 14.1 an den letzten beiden Ziffern. Für die Schadstoffklasse EU 1- 4 finden sich dort Ziffer zwischen 00 und 88. Für die Schadstoffklasse EU 5 sind die die Ziffern 35AO bis 35MO relevant. Für die Schadstoffklasse EU 6 die Schlüssel 36N0-36Y0 zu beachten.

 

Einige Hersteller haben hierfür eigene Prüf-Websiten eingerichtet. Die Webadressen lauten:

http://info.volkswagen.de/de/de/home.html

https://www.audi.de/de/brand/de/neuwagen/layer/serviceaktion.html

https://www.seat.at/service-zubehoer/info-dieselmotoren/ihr-fahrzeug-pruefen

http://skoda-recallactions.skoda-auto.com/de-at?cd=0

Diese Webseiten finden Sie auch nochmal jeweils in der dafür vorgesehenen Maske des jeweiligen Herstellers

Betroffene Fahrzeugbesitzer sollten beachten, dass sie nicht beliebig lange warten können, da Ansprüche verjähren. Auch können bestimmte Fristen bereits abgelaufen sein.
Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Nachbesserung oder auch Schadensersatz wegen eines Sachmangels) können nur zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeuges geltend gemacht werden. Auf einer anderen rechtlichen Grundlage können Schadensersatzansprüche deutlich länger geltend gemacht werden. Wenn ein Schadensersatzanspruch zum Beispiel mit mit einem Delikt (strafrechtlich relevante Handlung) begründet wird, dann gilt eine 10-jährige Frist (eingeschränkt durch eine 3-jährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist, die wegen der Presseberichte seit dem öffentlichen Bekanntwerden des VW Skandals noch mindestens bis zum 31.12.2018 läuft).

Wenn es um Käuferrechte (Autorückgabe, Nachbesserung, Schadensersatz etc.) wegen eines betroffenen Dieselfahrzeugs geht, dann reicht in den allermeisten Fällen der Verkehrsrechtsschutz aus. Denn dort sind meistens nicht nur die Abwehr von Bußgeldern oder Unfallfolgen umfasst, sondern auch weitere Rechte „rund um das Auto“. Eine Privatrechtsschutzpolice deckt meistens auch solche Streitigkeiten ab.

 

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