KFZ-Abgasskandal

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Worum geht es?

Am 18.09.2015 wurde zufällig öffentlich bekannt, dass die Volkswagen AG eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung ihrer Diesel-Fahrzeuge (vorwiegend Fahrzeuge der Motorenreihe EA189) verwendete, um die US-amerikanischen Abgasnormen zu umgehen. Nachträglich wurde zudem bekannt, dass u. a. auch Fahrzeuge der Hersteller Audi, Skoda, SEAT und Porsche von den Abgasmanipulationen betroffen sind.

Durch diese Abgasmanipulationen kam es einerseits zu einer erheblichen Mehrbelastung der Umwelt mit gesundheitlicher Luftverschmutzung. Andererseits wurde im Zuge diverser Studien festgestellt, dass die realen Emissionen diverser Modelle deutscher und internationaler Hersteller erheblich von den Prüfstandemissionen abwichen und dass diese Umstände gerade umweltbewussten Autokäufern im Rahmen ihrer Kaufentscheidung (bewusst) verschwiegen worden waren.

Insgesamt überschreiten ca. 1/3 der im Schwerlastverkehr und mehr als die Hälfte der für leichte Transportzwecke eingesetzten Dieselfahrzeuge die jeweilig geltenden Grenzwerte, was jährlich weltweit zu etwa 38.000 vorzeitigen Todesfällen führt. Politische und wissenschaftliche Gremien, Regierungsstellen und Interessenverbände hatten bereits Jahre vor dem Bekanntwerden dieses „Skandals“ auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen und vor ihren Folgen gewarnt.

Am 2. August 2017 fand daraufhin der sog. „Diesel-Gipfel“ statt, bei dem die deutsche Bundesregierung und deutsche Automobilhersteller Vereinbarungen hinsichtlich Schadstoffausstoß-Reduktionen trafen.

In der Zwischenzeit wurde auch bekannt, dass mehr und mehr Hersteller von diesem Skandal betroffen sind. So sollen inzwischen auch Ermittlungen gegen Daimler und BMW eingeleitet worden sein. Es ist nicht auszuschließen, dass Ermittlungen auch gegen weitere Hersteller folgen werden.

Volkswagen

  • Beetle 1,6 TDI / 2,0 TDI
  • Caddy 1,6 TDI / 2,0 TDI
  • Golf IV / Plus /Variant /Cabrio
  • Golf VII 1.6 TD
  • Jetta V / VI
  • Passat 1,6 TDI / 2,0 TDI / B6 /B7 /CC
  • Polo 1,2 TDI / 1,6 TDI
  • Scirocco 2,0 TDI
  • Sharan I / II
  • Tiguan 2,0 TDI
  • Touran 1,6 TDI /2,0 TDI
  • T5 Multivan 2,0 TDI
  • T6 Transporter 2,0 TDI
  • Touareg 3,0 TDI (Euro 6)
  • Phaeton 3,0 TDI
  • Amarok 2,0 / 3,0 TDI
  • Crafter 2,0
Ist mein Fahrzeug betroffen?

Audi

  • A1 / A3
  • A4
  • A5
  • A6 / V6 3,0 TDI
  • A7
  • A8
  • Q3
  • Q5
  • TT
Ist mein Fahrzeug betroffen?

Seat

  • Alhambra 2,0 TDI
  • Altea 1,6 TDI /2,0 TDI
  • Ibiza 1,4 TDI / 1,6 TDI / 2,0 TDI
  • Leon II 1,6 TDI / 2,0 TDI
Ist mein Fahrzeug betroffen?

Daimler / Mercedes-Benz

  • Vito 1.6 L (Euro 6)
  • V250 2.1 (Euro 6)
  • A-Klasse A 200 CDI (Euro 6)
  • C- Klasse 220 D (Euro 5)
  • C- Klasse 250 d T-Model
  • E- Klasse 220 Bluetec T-Modell (Euro 6)
  • E- Klasse 220 d Limousine (Euro 6)
  • offizieller Rückruf: Vito 1,6l Diesel (Motor OM 622), C-Klasse 1,6l Diesel (Motor OM 626), ML/GLE/GL/GLS 3,0l Diesel (Motor OM 642), V-Klasse 2,2l Diesel (Motor OM 651) und GLC 2,2l Diesel (Motor OM 651)
Ist mein Fahrzeug betroffen?

Porsche

  • Cayenne 4,2 L V8 TDI (Euro 6)
  • Macan 3,0 L V6 TDI (Euro 6)

Skoda

  • Fabia 1,6 TDI
  • Octavia II 1,6 TDI / 2,0 TDI
  • Rapid 1,6 TDI
  • Roomster 1,6 TDI
  • Superb II 1,6 TDI / 2,0 TDI
  • Yeti 1,6 TDI / 2,0 TDI
Ist mein Fahrzeug betroffen?

BMW

  • 5er M550d xDrive
  • 7er 750d xDrive

Andere Hersteller

  • Alfa Romeo Giulietta 2.0 (Euro 5)
  • Chevrolet Cruze 2.0 (Euro 5)
  • Dacia Sandero 1.5 (Euro 6)
  • Fiat Ducato 3.0 (Euro 5)
  • Ford C-Max 1,5 / 2.0 (Euro 6)

Andere Hersteller

  • Hyundai ix35 2.0 (Euro 5)
  • Hyundai i20 1.1 (Euro 6)
  • Jaguar XE 2.0 (Euro 6)
  • Jeep Cherokee 2.0 (Euro 5)
  • Land Rover Range Rover 3.0 (Euro 5)

Andere Hersteller

  • Nissan Navara 2.5 (Euro 5)
  • Opel Insignia 2.0 (Euro 6)
  • Opel Zafira 1.6 (Euro 6)
  • Renault Kadjar 1,5 / 1.6 (Euro 6)
  • Suzuki Vitara 1.6 (Euro 6)

Welche Rechte haben Sie als Geschädigte/r?

Nacherfüllung

Zunächst haben Sie als Geschädigte/r das Recht zur Nacherfüllung. Nach Ihrer Wahl können Sie die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Dabei hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Verkäufer kann jedoch die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für Sie zurückgegriffen werden könnte. Ihr Anspruch beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung.

Rücktritt vom Vertrag

Sollte der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern oder auf eine angemessene Fristsetzung Ihrerseits nicht nacherfüllen,  können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Zusätzlich müssten Sie dem Verkäufer einen Nutzungsersatz dafür zahlen, dass Sie das Fahrzeug in der Zwischenzeit tatsächlich nutzen konnten und sich hierdurch ein anderweitiges Fahrzeug erspart haben. Diese Nutzungsersatzpflicht entfällt jedoch, wenn Sie das Fahrzeug nach dem 13.06.2014 erworben haben. Unter gewissen Umständen erscheint es auch geboten, dass Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären können, ohne dass Sie dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Insbesondere dann, wenn aufgrund des (bewussten) Verschweigens besonderer Umstände, welche für Ihre Kaufentscheidung von Bedeutung waren, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt erscheint.

Kaufpreisminderung

Statt zurückzutreten können Sie auch den gezahlten Kaufpreis entsprechend dem Verhältnis zwischen dem mangelfreien und dem mangelhaften Fahrzeug mindern. Dieses Recht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Sie ein persönliches Interesse am Erhalt Ihres Fahrzeuges haben und nicht anderweitige Umstände vorliegen, welche eine Weiternutzung dieses Fahrzeuges verhindern. Im Rahmen der Kaufpreisminderung kann Ihnen auch nicht entgegengehalten werden, dass der Mangel am Fahrzeug unerheblich wäre.

Schadensersatz

Unter bestimmten Umständen können Sie neben Ihren anderen Rechten auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese sind einerseits auf die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung eines etwaigen Nutzungsentgelts gerichtet. Andererseits können sie auch weitere Schäden geltend machen, sofern Ihnen diese durch die Abgasmanipulation und den Verkauf eines manipulierten Fahrzeuges entstanden sind. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall, dass Ihr Vertragspartner (Hersteller, Händler) von den Manipulationen wusste und Sie hierüber bewusst nicht aufgeklärt hat.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Sofern Sie Ihrem Vertragspartner nachweisen können, dass er vor dem Verkauf des Fahrzeuges an Sie bereits von der Verwendung der illegalen Abgaseinrichtung und den daraus resultierenden Manipulationen wusste, können Sie den Kaufvertrag auch wegen arglistiger Täuschung anfechten, sodass er rückabzuwickeln wäre. Sie würden dann den Kaufpreis unter Abzug einer Nutzungsentschädigung nebst weiterer Kosten, welche Ihnen aufgrund der arglistigen Täuschung und der Rückabwicklung des Kaufvertrages entstanden sind, ersetzt verlangen können.

Ansprüche gegen den Hersteller

Neben Ihrem Vertragspartner können Sie auch den Hersteller Ihres Fahrzeuges wegen Betruges bzw. Beihilfe zum Betrug durch Verwendung und Einbau illegaler Abschalteinrichtungen und Erteilung unrichtiger Übereinstimmungsbescheinigungen auf Schadensersatz verklagen (sofern der Hersteller nicht ohnehin schon Ihr Vertragspartner war). Auch hier stehen Ihnen die Möglichkeiten eines „kleinen“ Schadensersatzes (d. h. Erhalt des Kfz nebst Zahlung eines Schadensersatzes) oder des „großen“ Schadensersatzes (d. h. Rückzahlung des Kaufpreises nebst Ersatz weiterer Schäden gegen Rückgabe des Fahrzeuges nebst Zahlung einer Nutzungsentschädigung) offen.

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